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Das Barrierefreiheits
stärkungsgesetz (BFSG)
In diesem Beitrag möchten wir Sie umfassend über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz informieren und Ihnen helfen abzuschätzen, ob bei Ihnen ein Handlungsbedarf besteht. Mit dem neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 22. Juli 2021 veröffentlicht wurde, stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung, ihre digitalen Angebote bis zum 28. Juni 2025 den neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Bei casusbene verstehen wir, dass dies eine komplexe Aufgabe sein kann, die technisches Fachwissen und eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben erfordert. Unsere Mission ist es, Ihnen den Übergang so einfach wie möglich zu gestalten. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, was das BFSG für Ihr Unternehmen bedeutet und wie wir Ihnen helfen können, Ihre Websites und digitalen Dienstleistungen rechtzeitig und effizient barrierefrei zu gestalten. Begleiten Sie uns auf dem Weg zu einer inklusiveren digitalen Zukunft!
Was bedeutet Barrierefreiheit im Web?
Barrierefreiheit im Web, auch als Web Accessibility bezeichnet, bedeutet, dass Websites, Tools und Technologien so gestaltet und entwickelt werden, dass sie von möglichst vielen Menschen genutzt werden können, einschließlich Menschen mit Behinderungen.
Es umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die sicherstellen, dass niemand aufgrund von Behinderungen ausgeschlossen wird. Hier sind einige wichtige Aspekte der Barrierefreiheit im Web:
Die Einhaltung dieser Prinzipien hilft dabei, die Benutzerfreundlichkeit für alle zu verbessern, nicht nur für Menschen mit Behinderungen. Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) der World Wide Web Consortium (W3C) bieten detaillierte Richtlinien und Standards, wie Barrierefreiheit im Web erreicht werden kann.
Barrierefreiheit im Web ist nicht nur eine ethische Verpflichtung, sondern in der Europäischen Union (EU) künftig gesetzlich vorgeschrieben. Sie sorgt dafür, dass alle Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, Zugang zu Informationen, Dienstleistungen und Produkten im Internet haben.
Das Barrierefreiheits
stärkungsgesetz (BFSG)
Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, bekannt als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz stellt sicher, dass Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht oder erbracht werden, barrierefrei sind und somit von allen Verbrauchern genutzt werden können, einschließlich Menschen mit Behinderungen. Das BFSG markiert einen wichtigen Schritt in Richtung einer inklusiveren Gesellschaft, indem es die Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt erheblich verbessert. Durch diese Regelung sollen Hindernisse beseitigt und gleiche Chancen für alle gewährleistet werden.
Veranstaltung zum BFSG von DIN, Bitkom und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Am 2. Juni 2022 veranstaltete die Bundesfachstelle Barrierefreiheit gemeinsam mit dem DIN und Bitkom die hybride Konferenz „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Hintergründe, Umsetzung und Praxisbeispiele“. Diese Veranstaltung bot wertvolle Einblicke in die Hintergründe des Gesetzes, konkrete Umsetzungsschritte und Praxisbeispiele.
Wer die Konferenz verpasst hat oder die wichtigsten Inhalte noch einmal ansehen möchte, kann die aufgezeichneten Videos auf dem YouTube-Kanal des DIN e.V. finden.
Schauen Sie sich hier das Video zur Konferenz an:
Wer ist davon betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft eine Vielzahl von Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten. Zu den Produkten, die künftig barrierefrei gestaltet werden müssen, gehören unter anderem Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte und Router. Auch Dienstleistungen sind von den neuen Regelungen betroffen.
So müssen Telefondienste, E-Books, Messenger-Dienste, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr, Bankdienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr sowie interaktive Selbstbedienungsterminals im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr barrierefrei angeboten werden. Unter das BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der genannten Produkte sowie die Erbringer der genannten Dienstleistungen.
Beispiel 1:
Die Firma Mustermann stellt Ventilatoren her. In § 1 Absatz 2 („Produkte“) werden Ventilatoren nicht erwähnt. Die Firma Mustermann muss daher bei der Herstellung ihrer Ventilatoren die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen.
Wird das Produkt oder die Dienstleistung dort aufgeführt, sind für dieses Produkt oder diese Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Beispiel 2:
Die Firma Mustermann stellt Ventilatoren und Mobiltelefone her. In § 1 Absatz 2 Nr.3 werden genannt „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden“. Zu diesen Geräten gehören auch Mobiltelefone. Die Firma Mustermann muss daher bei der Herstellung der Mobiltelefone die Anforderungen des BFSG beachten.
Beispiel 3:
Das Friseurgeschäft Musterhaare betreibt ein Geschäft mit mehr als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro. Es handelt sich bei dem Unternehmen demnach nicht um ein Kleinstunternehmen im Sinne des § 2 Nummer 17 BFSG. Auf der Webseite des Unternehmens können die Kunden Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen. In § 1 Absatz 2 werden Haarpflegeprodukte nicht genannt, in § 1 Absatz 3 wird die Friseurdienstleistung nicht erfasst.
Dennoch muss das Unternehmen Musterhaare die Barrierefreiheitsanforderungen beachten. Denn es betreibt über die Webseite sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Hierunter fallen sowohl der Verkauf der Haarpflegeprodukte (e-Commerce) als auch die Buchung der Termine. Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.
Wird das Produkt oder die Dienstleistung vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst, müssen Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Das gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. Juni 2025. Für einige Produkte und Dienstleistungen gibt es Übergangsbestimmungen, nach denen die Barrierefreiheitsanforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden müssen (§ 38 BFSG).
Fristen beim BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Datum müssen alle im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Allerdings sieht das Gesetz für einige Bereiche Übergangsbestimmungen vor. Diese Übergangsfristen ermöglichen es bestimmten Dienstleistungen, die Barrierefreiheitsanforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen. Laut § 38 BFSG gibt es beispielsweise für bestimmte Dienstleistungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Für Selbstbedienungsterminals wurde sogar eine Übergangsfrist von 15 Jahren festgelegt. Diese Fristen bieten Unternehmen die notwendige Zeit, um die erforderlichen Anpassungen umzusetzen und sicherzustellen, dass ihre Angebote den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Tools zur Prüfung der Webseite hinsichtlich des BSFG
Generell werden die Anforderungen in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 von W3C festgelegt. In dem verlinkten Dokument sind die einzelnen Anforderungen jeweils mit den Leveln gekennzeichnet, für die sie erforderlich sind. Natürlich gibt es auch eine Menge Online Tools zur Evaluierung der eigenen Webseite oder des eigenen Shops
Das W3C hat hier eine Liste der Tools: Web Accessibility Evaluation Tools List bereitgestellt.
Somit können Sie selbst prüfen, ob Ihre Webpräsenz den kommenden Anforderungen hinsichtlich des BFSG entspricht.
Erfolgreich durch Barrierefreiheit –
Ihr Partner casusbene
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt Unternehmen vor bedeutende Herausforderungen, bietet jedoch auch die Chance, eine inklusivere digitale Welt zu gestalten. Bei casusbene sind wir fest davon überzeugt, dass Barrierefreiheit nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine unternehmerische Verantwortung und eine Chance für Innovation ist. Wir sind stolz darauf, unsere Kunden auf diesem wichtigen Weg zu begleiten. Unsere Expertise in barrierefreien Weblösungen hilft Ihnen, Ihre digitalen Angebote bis zum Stichtag am 28. Juni 2025 und darüber hinaus an die neuen Regelungen anzupassen. Mit maßgeschneiderten Lösungen, die auf die spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten sind, stellen wir sicher, dass Ihre Produkte und Dienstleistungen für alle Nutzer zugänglich sind. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, die Anforderungen des BFSG zu erfüllen. Gemeinsam schaffen wir eine zugänglichere und inklusive digitale Zukunft. Lassen Sie uns diesen Weg zusammen gehen und die Möglichkeiten der Barrierefreiheit voll ausschöpfen. Ihr Erfolg ist unser Erfolg.